Allgemeine Lieferbedingungen der Coffee Jungle GmbH gegenüber Unternehmern
§ 1 Allgemeines
Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Angebot, Bestellung, Lieferungen, Teillieferungen
a) Unsere Angebote sind freibleibend, d.h. wir behalten uns die Widerrufsmöglichkeit bis zur Annahme unseres Angebots durch den Adressaten vor. Bestellungen des Käufers können wir innerhalb einer Frist von bis zu 2 Wochen annehmen.
b) Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Lieferungen ab Werk oder Auslieferungslager, das jeweils auch Erfüllungsort ist. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, es sei denn, dass eine bestimmte Versandart vereinbart ist. Hierbei sind wir berechtigt, solche Leistungen gemäß unserer Preisregelung in §5 abzurechnen.
c) Soweit Lieferfristen und Termine nicht anderweitig verbindlich vereinbart sind, beträgt die gewöhnliche unverbindliche Frist vier Wochen. Zubehör wie Geschirr, Kaffee usw. werden innerhalb einer Woche ausgeliefert. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, sie sind zuvor verbindlich zugesichert worden.
d) Lieferfristen beginnen mit dem Datum der endgültigen und vollständigen Auftragsbestätigung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Ware von uns ab Lager, fristgemäß versandbereit gehalten bzw. bei Versendung auf Wunsch des Käufers fristgemäß zum Versand gegeben wird.
e) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen gestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Mehrkosten bereit).
§ 3 Gefahrübergang
a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht – auch bei Teillieferungen – spätestens mit deren Übergabe an den Käufer, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Käufer über.
b) Verzögert sich die Lieferung oder Leistung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu der Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
b) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und lnspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
d) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen. Durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen, das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
e) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts unserer Kaufsache zu den anderen vermissten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandenen Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Käufer tritt uns auf die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
f) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 1O % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
a) Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich unsere Preise in Euro ab Firmensitz Bad Zwischenahn oder Auslieferungslager einschließlich Verpackung und Verladung, jedoch ausschließlich jedwede gesetzliche Umsatzsteuer. Die Verpackung wird Eigentum des Käufers, die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer, die Transportkosten ab Werk oder Auslieferungslager zum Käufer und die Kosten einer unter Umständen vom Käufer gesondert gewünschten Transportversicherung wird zusätzlich zu den von uns angegebenen Nettopreisen berechnet. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt ebenfalls der Käufer.
Auch anfallende Kosten der Montage oder Aufstellung hat der Käufer selbst zu tragen. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben und Kosten für Montage und Aufstellung sind in den von uns angegebenen Nettopreisen nicht enthalten, sondern werden zusätzlich berechnet.
b) Der Käufer ist verpflichtet, unsere Rechnungen sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen.
c) Wechsel, Schecks oder andere Anweisungspapiere nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen. Deren Spesen und Kosten, sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers.
d) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir feststellen, dass der Kunde falsche Angaben zur Kreditwürdigkeit gemacht hat.
e) Das SEPA-Lastschriftverfahren ersetzt seit dem 01.02.2014 das bisherige elektronische Lastschriftverfahren. Ein entsprechender Hinweis auf Fälligkeit des Rechnungsbetrages findet sich auf der Rechnung. Die Pre-Notification-Frist wird auf die Mindestzeit verkürzt.
§ 6 Gewährleistung
a) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafte Montageanleitung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
b) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten unsere als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die den Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise, wie diese allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden.
c) Mit einer Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware ist keine Garantiezusage verbunden. Besondere Garantien übernehmen wir nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung, die Inhalt und Reichweite der Garantie unabhängig von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und von den gesetzlichen Rechten des Käufers regelt.
d) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und im Übrigen ist die Ware in Abänderung der gesetzlichen Rechtslage auch dann frei von Sachmängeln, wenn sie die Eigenschaften aufweist, die der Käufer nach der von uns gegebenen Produktbeschreibung erwarten kann. Dabei genügt es, wenn die Produktbeschreibung dem Käufer nach Vertragsschluss (insbesondere zusammen mit der Ware) überlassen wurde.
e) Bei Vorliegen von Mängeln oder Schäden, die wir zu vertreten haben, sind wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl berechtigt und nach Fristsetzung durch den Käufer auch verpflichtet. Bei Ablauf der angemessenen Nachfrist oder fehlgeschlagenem zweiten Versuch der Nachbesserung durch uns ist der Käufer berechtigt, entweder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu fordern. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.
f) Soweit sich aus §8 nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers vorbehaltlich §8.
g) Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
h) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Sonstige Haftungen
a) Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz ist beschränkt auf Fälle, in denen wir oder gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von uns durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung einen Schaden herbeigeführt haben. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einer Verletzung von leben, Körper oder Gesundheit führt. Des Weiteren gilt die Haftungseinschränkung nicht für die Verletzung sog. Kardinalpflichten, d.h. solcher Pflichten, die nach dem Inhalt des Vertrages als besonders wesentlich einzustufen sind.
b) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung grobfahrlässig zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers, insbesondere gemäß §651,649 BGB ist ausgeschlossen. Der Ausschluss des freien Kündigungsrechts gilt nicht bei Dauerschuldverhältnissen. Rücktritt oder Kündigung müssen schriftlich erklärt werden.
§ 8 Verjährung
a) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
b) Abweichend von §438 I Nr.3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren jedoch nicht, solange der Dritte sein Recht – mangels Verjährung – noch nicht dem Käufer gegenüber geltend machen kann. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Regelungen für den Fall der Arglist (§ 438 III BGB).
c) Soweit wir dem Käufer gemäß §7 oder infolge eines Mangels, vertraglichen Schadenersatz schulden, gelten hierfür die ungekürzten gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts. Die Verjährungsfristen gelten auch für konkurrierende außervertragliche Schadenersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetztes bleiben unberührt.
§ 9 Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrecht und Schriftformklausel
a) Vor Vertragsabschluss und beim Vertragsabschluss haben mündliche Nebenabreden keine Gültigkeit, sofern sie von uns nicht schriftlich bestätigt wurden. Eine Aufrechnung des Käufers uns gegenüber kann nur mit Gegenforderungen erfolgen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber uns insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 10 Vertraulichkeit, Rechtswahl und Gerichtsstand
a) Werden uns im Rahmen von Geschäftsbeziehungen von dem Kunden Informationen zur Verfügung gestellt, gelten diese nicht als vertraulich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
b) Für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und für alle Rechtsbeziehungen und Streitigkeiten zwischen uns und dem Käufer gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen Rechtsordnungen, insbesondere Ausschluss des obigen Kaufrechts. Ebenso gilt das deutsche Zivilprozessrecht.
c) Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für die örtliche und internationale Zuständigkeit für alle sich aus dem Vertragsverhältnis und aus diesen AGB mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Coffee Jungle vereinbart.
d) Sollten einzelnen Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Unwirksamkeit des übrigen Vertrages unberührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Regelung durch einer dieser Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommender Regelung ersetzen. Dasselbe gilt im Falle einer Lücke.